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Hagl Forst und Umwelttechnik Vertriebs- GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGENAllgemeines Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Leistungen (Wartung und Reparatur), insbesondere für den Verkauf von forst – und landwirtschaftlichen Maschinen aller Art ( neu und gebraucht ) der Firma Hagl Forst- Umwelttechnik Vertriebs- GmbH (nachstehend „Verkäufer“ genannt), gegenüber natürlichen und juristischen Personen, sowie Kaufleute (nachstehend „Käufer“ genannt), soweit sie nicht durch ausdrücklich schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Jeglichen Bedingungen oder vertagsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft zwischen Käufer und Verkäufer und sie schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
Angebot, Vertragschluss, Bestellung 1. Vom Käufer vorgelegte Bestellung gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Vertreter/Repräsentanten innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden. 2. Menge, Qualität und Beschreibung, sowie etwaige Spezifizierungen der Ware entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn es vom Verkäufer angenommen wird). 3. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß aufgeführt werden kann.
Kaufpreis und Leistungen
1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich in netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fallen Kosten für Verpackungen, Transport und Versicherung an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. 2. Soll der Verkäufer auf Wunsch des Käufers darüber hinaus den Versand der Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Käufers. Ist dabei eine Versandart nicht vorgegeben, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen des Verkäufers. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernimmt der Verkäufer nicht. 3. Der Kaufpreis soll der, vom Verkäufer genannte, Preis sein, oder, wo dies nicht im einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung/Kauf gültig ist. 4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund des allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Anstieg von Material- und Herstellkosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist. 5. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen erhaltenen Angaben über Preise, Leistungen und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
Zahlungsbedingungen 1. Der Käufer hat den Kaufpreis unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu entrichten. Zahlungen sollen nur bar oder per Banküberweisung erfolgen; Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. 2. Falls der Käufer seine Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, darf der Verkäufer - ohne Aufgabe etwaiger weiterer ihm zustehender Rechte und Ansprüche nach seiner Wahl: - den Vertrag kündigen ohne weitere Lieferungen an den Käufer aussetzen; oder - den Käufer mit Zinsen auf den nichtbezahlten Betrag die sich auf 8,5% p.a. über dem jeweiligen Bezugszinssatz belaufen, bis endgültig, und vollständig gezahlt worden ist.
Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
Warenlieferung 1. Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort. 2. Falls der Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist setzten, nach deren Ablauf er den Vertrag kündigen darf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung darf der Käufer nur dann geltend machen, wenn der Lieferverzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte oder wenn seitens des Verkäufers durch (einfaches) Verschulden eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. 3. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Zulieferern des Verkäufers eintreten, hat der Verkäufer auch für verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferungsverzögerungen berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 4. Befindet sich der Käufer am Fälligkeitstag in Annahmeverzug, ist er verpflichtet, dennoch den Kaufpreis an den Verkäufer zu entrichten. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Waren auf Kosten des Käufers versichern.
Gefahrübergang Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen: 1. Soweit die Ware nicht an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, geht die Gefahr bei Lieferung im Zeitpunkt der Aufgabe zum Transport auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn „freie“ Lieferung vereinbart ist und/oder der Käufer den Transport selbst durchführt oder in Auftrag gibt. 2. Soweit die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, bei Übergabe, bzw. in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht. 3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr das zufälligen Übergangs – außer bei berechtigter Annahmeverweigerung- schon dann auf den Käufer über, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.
Eigentumsvorbehalt 1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung aller entstandenen Forderungen vor. 2. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Käufer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Käufers, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräußerung ab. Der Käufer ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. 3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer –auch ohne angemessenen Fristsetzung zur Leistung- berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungsort- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Käufer verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet dem Verkäufer den Zugang zu dem Gelände oder den Räumen, auf bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet. Dasselbe gilt, wenn ein Auftrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers gestellt ist.
Gewährleistung 1. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, hat er die Ware unverzüglich i.S. der §§377, 378 HGH nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist –wenn sich ein Mangel zeigt, ist dieser unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge beim Verkäufer. Bei einem verdeckten Mangel muss die Anzeige unverzüglich nach dessen Entdeckung gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er die zuvor beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommen. 2. Die Gewährleistungsrechte verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit §438 Abs.1 Nr.2 BGB ( Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB oder §634a BGB längere Fristen vorschreiben. 3. Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn dem Käufer Arglist vorwerfbar ist.
Allgemeine Haftung 1. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder es ist eine dem Verkäufer zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit eingetreten oder der Verkäufer hat schuldhaft wesentliche vertragliche Pflichten verletzt. 2. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers nach einem Jahr, es sei denn, der Verkäufer haftet wegen Vorsatz.
Sonstiges 1. Es gilt deutsches Recht. 2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten ist Aiglsbach; der Gerichtsstand ist Mainburg. Das gilt nicht für Kunden, die nicht Kaufmann i.S.d. HGB sind. 3. Der Verkäufer weist darauf hin, dass er Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes übertragen hat. 4. Sollen eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein/werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Hagl Forst- und Umwelttechnik Vertriebs-GmbH
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